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  Fördern bei Lese-Rechtschreibschwäche

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2.23 Förderunterricht für Kinder mit Lese- und Rechtschreibschwächen

Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten können sehr verschiedene Ursachen haben. Sobald solche Schwierigkeiten erkennbar werden, hat eine erste Förderung zu greifen, ohne dass erst die Ergebnisse einer umfangreichen Ursachenanalyse abzuwarten ist.

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit ist originäre Aufgabe der Schule. Dazu bedarf es zumindest einer speziell ausgebildeten Lehrkraft an jeder Schule. Wir haben sowohl diese speziell ausgebildete Lehrkraft als auch - nicht zuletzt infolge der Beratung durch die speziell geschulte Lehrkraft - in der Förderung von LRS-Kindern erfahrene Lehrerinnen und Lehrer. Diese Voraussetzungen ermöglichen uns, folgende Fördermaßnahmen zu realisieren:

  • Allgemeine Fördermaßnahmen, die "im Rahmen der Stundentafel nach den entsprechenden Richtlinien und Lehrplänen durchgeführt werden". Das sind in Einzelnen die innere Differenzierung und der reguläre Förderunterricht der jeweiligen Klasse.

  • Zusätzliche Fördermaßnahmen, die als schulische Förderkurse über die Stundentafel zusätzlich durchgeführt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Maßnahmen auch dann stattfinden, wenn die reguläre Stundentafel der Klassen auf Grund von Lehrermangel gekürzt werden muss.

Für die Schülerinnen und Schüler unserer Schule gelten folgende Auswahlkriterien für die Teilnahme an den "zusätzlichen Fördermaßnahmen":

  • Kinder der Klassen 1 und 2, denen die notwendigen Voraussetzungen für das Lesen- und Schreibenlernen noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und Rechtschreibunterrichts nicht erreichen.

  • Kinder der Klassen 3 und 4, deren Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen (AOGS).

Außerschulische Maßnahmen können erforderlich werden, wenn einzelne Schülerinnen und Schüler trotz intensiver schulischer Fördermaßnahmen die "für das Weiterlernen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Lesen und Rechtschreiben" nicht erwerben. Neuerdings mehren sich Stimmen, die besagen, dass dann eine Hilfeleistung nach § 35 a SGB VIII erforderlich wird (Text und Erläuterungen siehe Link).

Diese Forderung ist nicht unumstritten. So sollten doch in diesem Zusammehang zwei nicht unbedeutende Gesichtspunkte in den Vordergrund gerückt werden:

  • Schülerinnen und Schüler, die trotz intensiver schulischer Fördermaßnahmen die "für das Weiterlernen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Lesen und Rechtschreiben" nicht erwerben, könnten auch die grundlegenden Fähigkeiten zum Erlernen dieser Techniken nicht haben. In diesem Fall wäre die Regelschule wohl nicht der angemessene Lernort. Zusätzliche außerschulische Maßnahmen wurden diese Kinder dann zuätzlich belasten und diese "bedrohten" Kinder eher zusätzlich gefährden.

  • Es drängt sich der Verdacht auf, dass schulische Lernprozesse mehr und mehr durch außerschulische Einrichtungen kommerzialisiert werden sollen. Dieses würde einen weiteren Rückzug des Staates aus dem Bereich Schule signalisieren.

In Zukunft wird die Schule mehr und mehr in den Anbahnungsprozess im Vorfeld der Hilfeleistung nach § 35 a SGB VIII einbezogen. Dabei gelten folgende Schwerpunktsetzungen und Veränderungen:

  • Das Primat der schulischen Förderung bleibt bestehen.

  • Falls die schulischen Fördermaßnahmen nicht ausreichen, weisen die Lehrkräfte die Erziehungsberechtigten auf geeignete außerschulische Förder- und Therapiemöglichkeiten hin.

  • Für förderbedürftige Schülerinnen und Schüler legt die Schule (Klassenleitung oder Fachlehrkraft) ein "Fördertagebuch" an, das alle Maßnahmen der Schule zur Diagnostik und zu den durchgeführten Fördermaßnahmen enthält. Ein entsprechendes Formular, das dem Fördertagebuch beizufügen ist, wird noch seitens der beteiligten Behörden entwickelt.

  • Das Fördertagebuch ist den außerschulischen Fördereinrichtungen als Arbeitsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Es ist ferner Anlage der Antragstellung nach § 35 a SGB VIII.

Für den dünn besiedelten ländlichen Bereich ist die Einrichtung von Stützpunktschulen mit Fahrverkehr vorgesehen. Die Stützpunktschule für die Gemeinde Finnentrop ist derzeit noch nicht bestimmt.



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Stand: 12. September 2010